Leistungen von A bis Z
Hausunterricht; Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit durch nicht staatliches Lehrpersonal
Leistungsbeschreibung
Stand: 20.12.2023
Der Hausunterricht erfolgt dann, wenn die Schülerin/der Schüler infolge einer längeren Krankheit oder Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Einrichtung der Jugendhilfe nicht am Unterricht in der Schule teilnehmen kann. Über die Erteilung des Hausunterrichts muss vor Beantragung von Kostenersatz für Mehrarbeit entschieden werden.
Verfahrensablauf
Der jeweilige Antrag auf Abrechnung von Mehrarbeit wird vom Schulleiter bzw. Schulträger zur Bestätigung der Angaben unterschrieben und anschließend an die Regierung bzw. Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
Die Mehrarbeit von beim Schulträger angestelltem Lehrpersonal an privaten Schulen wird von der Regierung berechnet. Auch die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt durch die Regierung.
Bei staatlichem Lehrpersonal an privaten Schulen stellt die Regierung fest, das Mehrarbeit für Hausunterricht geleistet wurden; der Kostenersatz wird vom Landesamt für Finanzen ausgezahlt.
Formulare
- Aufrechnung der Mehrarbeitsstunden für Hausunterricht nach Art. 23 Abs. 2 BayEUG - nur für nichtstaatliches Personal
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Mitteilung von Leistungen zur Berechnung der Bezüge von Lehrkräften - nur für staatliche Angestellte
https://www.lff.bayern.de/media/beahrgtk/2023-11_a752_mitt_leistungen_tv-l_lehrer_reader.pdf - Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
https://www.lff.bayern.de/media/ztznu1q4/2022_10_10_b851_mav_schuletz.docx
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal).
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