Leistungen von A bis Z
Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 04.01.2024
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege eines Angehörigen erwachsen, kann er anstelle des Nachweises der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen (Pflege-Pauschbetrag).
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und er dafür keine Einnahmen erhält. Insoweit unschädlich ist das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses empfangene Pflegegeld. Ansonsten schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege unabhängig von ihrer Höhe die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Hierzu gehört grundsätzlich auch das weitergeleitete Pflegegeld. Der Ausschluss von der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags kommt dann nicht in Betracht, wenn das Pflegegeld lediglich treuhänderisch für den Pflegebedürftigen verwaltet wird und damit ausschließlich Aufwendungen des Pflegebedürftigen bestritten werden. In diesem Fall ist die konkrete Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen und ggf. nachträglich noch eine Vermögenstrennung durchzuführen.
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilen Identifikationsnummer der gepflegten Person. Als Pflege-Pauschbetrag werden gewährt: 600 EUR, wenn für die gepflegte Person der Pflegegrad 2 festgestellt worden ist, 1.100 EUR bei Pflegegrad 3, sowie 1.800 EUR bei Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist (Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen unentgeltlich gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.
Voraussetzungen
- Es entstehen Aufwendungen durch die persönliche Pflege.
- Es wird eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) gepflegt.
- Die Pflegeperson erhält keine Einnahmen.
- Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Die Wohnung ist im Inland oder im EU- EWR-Ausland.
Verfahrensablauf
- Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
- Die Steuererklärung kann schriftlich oder online abgeben werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage, bayernweit: Bescheid über die Einstufung als Pflege-bedürftiger ab Pflegegrad 2 und höher, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“
Fristen
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 2.9.2024 und ab der Einkommensteuererklärung 2024 der 31.7. des Folgejahres.
Kosten
keineFormulare
- Formulare und Ausfüllanleitungen für die Steuererklärung und Vordrucke für weitere steuerliche Angelegenheiten
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Pflege-Pauschbetrag für Pflegeperson; Beantragung" finden Sie im BayernPortal.