Leistungen von A bis Z
Wildbret; Beantragung einer Ausgleichszahlung
Leistungsbeschreibung
Stand: 22.02.2024
Für nicht mehr verwertbares strahlenbelastetes Wildbret kann eine Ausgleichszahlung über die untere Jagdbehörde beantragt werden.
Als Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl im Jahr 1986 ist die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Grenzwert von 600 Becquerel (Bq/kg). Gerade bei Wildschweinen machen sich aufgrund ihrer Ernährung und Lebensweise Überschreitungen bemerkbar. Für das nicht mehr verwertbare Wildbret kann ein Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach dem Atomgesetz über die untere Jagdbehörde beantragt werden. Die Untersuchung von erlegtem Schwarzwild auf Strahlenbelastung stellt sicher, dass ausschließlich für den Verzehr einwandfreies und unbelastetes Wildbret in den Handel abgegeben wird.
Wildbret mit einer Radiocäsiumbelastung von mehr als 600 bq/kg ist nicht mehr zum Verzehr geeignet und darf auch nicht in den Handel gebracht werden. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen.
Geschädigte können beim Bundesverwaltungsamt Köln für das nicht mehr verwertbare Wildbret einen Ausgleich nach der Richtlinie zur Abwicklung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl (Ausgleichsrichtlinie) erhalten.
Der Ausgleich wird für strahlenbelastetes Wildbret und die Strahlenmessung gezahlt, die Kosten für die Vernichtung werden nicht übernommen.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss bei der zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) eingereicht werden.
Die untere Jagdbehörde leitet den Antrag, nachdem sie ihn geprüft und registriert hat, an das Bundesverwaltungsamt Köln zur Entschädigungszahlung weiter.
Erforderliche Unterlagen
- Messprotokoll einer anerkannten Messstelle mit Datum und Ergebnis der Messung
- Nachweis der Untersuchungskosten im Original
- Amtlicher Vernichtungsnachweis der Kategorie 1 (KAT 1) mit Handelspapiernummer und dem Datum des Handelspapiers im Original
Formulare
- Antrag auf Schadensausgleich nach der Ausgleichsrichtlinie zu § 38 Abs. 2 Atomgesetz
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. - Antrag auf Schadensausgleich nach der Ausgleichsrichtlinie zu § 38 Abs. 2 Atomgesetz (online ausfüllen)
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).
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