Leistungen von A bis Z
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen
Leistungsbeschreibung
Stand: 10.11.2023
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.
Diese Anlagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Darüber hinaus sind weitere Mitteilungspflichten zu erfüllen.
Durch die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) werden Betreiber derartiger Anlagen unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden. Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Gemäß der 42. BImSchV sind diese Anlagen anzuzeigen. Dies kann bundeseinheitlich über die Internetseite des KaVKA-Katasters erfolgen. In Bayern gibt eine Allgemeinverfügung vor, dass die Anzeige ausschließlich über dieses Portal erfolgen muss. Darüber hinaus enthält die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für Konzentrationen von Legionellen im Nutzwasser.
Legionellen sind aerobe Bakterien, die als potenziell humanpathogen eingestuft werden. Sie sind weit verbreitete Umweltkeime, die z. B. in geringer Zahl in Oberflächengewässern vorkommen. Beim Einatmen Legionellen-haltiger Wassertröpfchen (Aerosole) kann sich eine Lungenentzündung entwickeln, die unter Umständen sogar zu lebensgefährlichen Infektionen führen kann. Erkrankungen des Menschen treten weltweit immer wieder entweder sporadisch oder im Rahmen von Ausbrüchen auf. In den letzten Jahren ist es auch in Deutschland zu Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2013 in Warstein und 2010 in Ulm. Neben belastetem Trinkwasser können auch Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Quellen von Legionellen sein. Unter bestimmten Bedingungen können Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Legionellen-haltige Wassertröpfchen in die Außenluft freisetzen. Ziel gesetzlicher Regelungen ist es, das Legionellenwachstum zu hemmen und die Emission Legionellen-haltiger Aerosole aus diesen Anlagen zu reduzieren.
Die Verordnung enthält u. a. folgende rechtlich verpflichtende Anzeigen- und Mitteilungspflichten für den Betreiber:
- Pflicht zur Information der zuständigen Behörden bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 Satz 1)
- Pflicht zur Anzeige einer Neuanlage (§ 13 Absatz 1)
- Pflicht zur Anzeige einer Bestandsanlage (§ 13 Absatz 2)
- Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung (§ 13 Absatz 3)
- Pflicht zur Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 13 Absatz 4)
- Pflicht zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1)
- Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses an die Behörde (§ 14 Absatz 2 Satz 2)
- Stellung eines Antrags für Ausnahmen, falls diese benötigt werden (§ 15).
Voraussetzungen
Ob eine Anlage von diesen Regelungen erfasst ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich (§ 1) der 42. BImSchV.Verfahrensablauf
Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und Mitteilungen nach § 10 der 42. BImSchV sind online über die Internetseite des "Katasters zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA-42.BV" einzureichen.
Über diese Seite können auch Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV abgegeben werden.
Anträge für Ausnahmen nach § 15 der 42. BImSchV können formlos bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Informationen dazu erteilt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.Fristen
Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.
Nach § 10 hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren, sobald er bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung von Maßnahmenwerten festgestellt hat.
Nach § 14 Abs. 2 hat der Betreiber die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
Kosten
Anzeige und Mitteilungen über das KaVKA-Kataster sind kostenlos.Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- 42. Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
- Allgemeinverfügung zur Nutzung des elektronischen Wegs gemäß § 17 der Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Legionellen bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
Hinweise des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) zur 42. BImSchV
https://www.lfu.bayern.de/luft/legionellen/index.htm - Legionellen - die am häufigsten gestellten Fragen
FAQ-Katalog des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) über Legionellen
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasserhygiene/legionellen/index.htm - Projekt zur Unterstützung der Umsetzung der 42. BImSchV in Bayern
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/arbeitsplatz_umwelt/projekte_a_z/42_bimschv_index.htm - LAI - Auslegungsfragen zum Vollzug der 42. BImSchV
https://www.lai-immissionsschutz.de/Aktuelles.html?newsID=94lg - Nutzwasser in technischen Anlagen
UBA-Informationen über Nutzwasser in technischen Anlagen mit Empfehlungen zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
https://www.umweltbundesamt.de/nutzwasser-in-technischen-anlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen" finden Sie im BayernPortal.