Leistungen von A bis Z
Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis
Leistungsbeschreibung
Stand: 24.09.2024
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.
Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:
- Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
- Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.
Voraussetzungen
Die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes muss im Vordergrund stehen und auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Die Behandlungsstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein.Verfahrensablauf
Die Versuchserlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzuholen.Fristen
Die Erlaubnis ist vor dem Beginn des Versuches einzuholen.Kosten
Je nach Weinmenge und Bedeutung des Versuches von 25 bis 250 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Widerspruch und Anfechtungsklage
Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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