Leistungen von A bis Z
Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 21.05.2024
In besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.
Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist ggf. schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.Bearbeitungsdauer
ca. 3 bis 6 WochenErforderliche Unterlagen
- Ggf. Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Ggf. Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verpflichtungsklage
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
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