Leistungen von A bis Z
Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Leistungsbeschreibung
Stand: 17.10.2024
Das betriebliche Eingliederungsmanagement muss bei Schulleitungen von Förderschulen und Schulen für Kranke bei der zuständigen Regierung eingeleitet werden. Im Bereich der beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen den Regierungen und bei beruflichen Schulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Voraussetzungen
Innerhalb eines Jahreszeitraums hat sich in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergeben.Formulare
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
https://www.km.bayern.de/lehrer/dienst-und-beschaeftigungsverhaeltnis/unterstuetzungsangebote/betriebliches-eingliederungsmanagement.html
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements" finden Sie im BayernPortal.