Leistungen von A bis Z

Krankenhausentgelte und -pflegesätze; Beantragung einer Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Stand: 15.10.2024

Den Regierungen obliegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit und die Genehmigung der zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhausträgern vereinbarten bzw. von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze.
Die Prüfung und Genehmigung der zwischen Sozialleistungsträgern bzw. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern und Krankenhausträger vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze sowie krankenhausindividuellen Ausbildungszuschläge bzw. Ausbildungsabschläge erfolgt durch die zuständige Regierung.

Voraussetzungen

Das Krankenhaus muss in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und/oder der Bundespflegesatzverordnung fallen.

Erforderliche Unterlagen

  • unterschriebene Vereinbarung einschließlich der auf Landesebene zwischen BKG und ARGE abgestimmten Formulare für die Entgelt-/ Pflegesatzvereinbarung
  • Pflegesatzvereinbarung / Schiedsspruch nach § 14 Abs. 1 KHEentgG

Fristen

Die Antragstellung für den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes sollte zügig nach der Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwertes erfolgen. Für den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sollte sie grundsätzlich vor Beginn des neuen Pflegesatzzeitraumes erfolgen.

Die Entgelte bzw. Pflegesätze dürfen erst ab dem ersten des Monats erhoben werden, der auf die Genehmigung folgt.

Kosten

Art. 1, 2, 4, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG)

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).