Leistungen von A bis Z

Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Stand: 02.04.2025

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
  • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich oder das bereitgestellte Online-Verfahren ei der zuständigen Behörde zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Dauer des Verfahrens: ca. 3 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume
  • ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung
  • Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat

    in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung; ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen

  • für Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
  • für Nicht-EU-Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister 

    Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Fristen

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

Kosten

  • Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/6.1)

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).