Leistungen von A bis Z
Liste der Sachverständigen; Beantragung der Eintragung durch Energiesachverständige
Leistungsbeschreibung
Stand: 25.03.2024
Architekten und Ingenieure, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bescheinigen, können die Eintragung in die Liste der Sachverständigen beantragen.
In der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), der früheren Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV), ist die Anerkennung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bescheinigen. Die Anerkennung der Sachverständigen erfolgt für Architekten durch Eintragung in eine von der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste. Für Ingenieure erfolgt die Anerkennung durch Eintragung in eine von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste.
Die Entscheidung über die Eintragung trifft ein bei den jeweiligen Kammern eingerichteter Eintragungsausschuss. Bei dessen Entscheidung handelt es sich um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt.
Voraussetzungen
Im Hinblick auf die Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit müssen die Sachverständigen über eine ausreichende Qualifikation verfügen, die der Eintragungsausschuss überprüft und feststellt.
Die Sachverständigen müssen weder bauvorlageberechtigt noch nachweisberechtigt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz bzw. eine Niederlassung in Bayern sind nicht erforderlich.
Ingenieure
Der Bewerber muss über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen und ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) im Bauwesen tätiger Ingenieur sein. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere solche Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind. Die Bewerber müssen über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder (und) in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung verfügen.
Architekten
Der Bewerber muss zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt nach Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) berechtigt sein und über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) verfügen.
Erforderliche Unterlagen
- Objektliste
zum Nachweis der mindestens dreijährigen zusammenhängenden Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder für Ingenieure in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung - Nachweis über Zahlung der Gebühren (Architekten und Ingenieure)
- Diplom- oder Bachelor- und ggf. Masterurkunde als beglaubigte Kopie/n sowie Abschlusszeugnis als einfache Kopie
- ergänzend zur Objektliste drei Projektbeschreibungen mit näheren Angaben zu den wesentlichen Grundlagen und Ergebnissen der jeweiligen Nachweise bzw. Bewertungen, zu Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Objekts
- Führungszeugnis (Ingenieure, falls noch nicht Mitglied der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau)
Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein
Fristen
KeineKosten
- Architekten: 120 EUR
- Ingenieure: 200 EUR für Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau; 360 EUR für Nichtmitglieder
Formulare
- Antrag auf Zulassung als verantwortlicher Sachverständiger nach § 3 AVEn (für Architekten)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Projektliste zum Antrag auf Zulassung als verantwortlicher Sachverständiger nach § 3 AVEn (für Architekten)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn (für Ingenieure)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. - Anlage zum Antrag auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn - Projektliste (für Ingenieure)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 3 Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)
- Art. 1 Abs. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Art. 5 Abs. 1 Art. 2 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Sachverständige nach § 3 AVEn - Bayerische Ingenieurekammer Bau
https://www.bayika.de/de/mitgliedschaft-und-listen/listeneintragung/#anchor_de1ea824_Accordion-Sachverstaendige-nach----3-AVEn - Bayerische Architektenkammer - Formulare
https://www.byak.de/architektenkammer/mitglied-werden/antragsunterlagen.html - Bayerische Ingenieurkammer-Bau - Formulare
https://www.bayika.de/de/mitgliedschaft-und-listen/formulare/index.php - Rechtliche Grundlagen zum Thema Gebäude und Energie
http://www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/gebaeudeundenergie/recht/index.php
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).
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