Leistungen von A bis Z

Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.08.2024

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

Voraussetzungen

Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
  • Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal

Fristen

keine

Kosten

Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR

Rechtsbehelf

Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.


Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal).