Leistungen von A bis Z
Berufskrankheit; Beantragung der Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Stand: 07.05.2024
Erkrankungen, die bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch schädigende Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung). Herr des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens ist der Unfallversicherungsträger.
In Bayern sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei beabsichtigter Ablehnung einer Berufskrankheit verpflichtet, den Gewerbeärztlichen Dienst im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren zu beteiligen. Der Gewerbearzt ist in seiner Beurteilung unabhängig und trägt somit zur objektiven Entscheidungsfindung und zur fachlichen Qualitätssicherung bei.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022
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Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
http://www.dguv.de - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
http://www.svlfg.de/40-leistung/leis02_ak/index.html
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