Leistungen von A bis Z
Weinbau; Beantragung eines Mengenausgleichs (Einbetriebsregelung)
Leistungsbeschreibung
Stand: 25.09.2024
Für Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches kann ein Mengenausgleich beantragt werden.
Im Rahmen der Hektarhöchstertragsregelung (Gesamthektarertrag) können die Rebflächen von Winzergenossenschaften und Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform innerhalb eines Bereiches als ein Betrieb gelten und innerhalb der Mitgliedergemeinschaft einen Mengenausgleich von Wein aus Rebflächen eines Bereichs durchführen. Dadurch können Übermengen eines Mitglieds durch Mindererträge eines anderen ausgeglichen werden.
Falls ein Mitglied von Winzergenossenschaften oder Erzeugerzusammenschlüssen anderer Rechtsform seine gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an die Winzergenossenschaft bzw. Erzeugerzusammenschlüsse abliefert, erlaubt es der Gesetzgeber, dass die Übermengenberechnung nicht bei jedem einzelnen Mitglied, sondern bei der Summe aller vollabliefernden Mitglieder vorgenommen wird. Die gesamte Rebfläche aller vollablieferungspflichtigen Mitglieder wird dabei als ein weinerzeugender Betrieb betrachtet. Innerhalb eines selbstvermarktenden Weinbaubetriebes gilt diese Regelung analog.
Voraussetzungen
Vollablieferungspflicht des jeweiligen Mitglieds für Weintrauben oder Traubenmost von allen seinen Rebflächen.
Es dürfen nur Rebflächen innerhalb eines Bereichs miteinander ausgeglichen werden.
Weiterführende Links
- Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern
http://www.lwg.bayern.de/weinbau/weinrecht/index.php
Redaktionell verantwortlich: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal).
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