Leistungen von A bis Z
Pflanzenschutzmittel; Beantragung der Genehmigung für nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel bei Ausfuhr aus Deutschland
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.11.2024
Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen an Pflanzen, Saatgut oder anderen Befallsgegenständen anwenden, wenn diese ausschließlich zur Ausfuhr aus Deutschland gedacht sind. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung.
Befallsgegenstände sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut und sonstige Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein können. Ein akuter Befall dieser Gegenstände ist nicht erforderlich, sie müssen nur grundsätzlich befallen werden können.
Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an Befallsgegenständen anwenden, wenn diese für die Ausfuhr aus Deutschland bestimmt sind und
- im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder
- die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung im Bestimmungsland zugelassen sind.
Sie müssen einen Antrag auf Genehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellen. Das BVL bewertet das Risiko der Pflanzenschutzmittel in Zusammenarbeit mit dem Julius Kühn-Institut, dem Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.
Voraussetzungen
- Es gelten im Bestimmungsland abweichende Anforderungen oder
- die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung sind im Bestimmungsland zugelassen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag beim BVL stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:
- Öffnen Sie die Internetseite des BVL und laden Sie den „Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind“ herunter.
- Füllen Sie den Antrag am Computer aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn postalisch oder digital unterschrieben per E-Mail an das BVL.
- Das BVL prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten postalisch eine Genehmigung oder Ablehnung.
Bearbeitungsdauer
In der Regel dauert es 2 Monate bis Sie einen Genehmigungsbescheid vom BVL erteilt bekommen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:
- Bescheinigungen über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dieser Anwendung im Zielland
- Sicherheitsdatenblatt zum Pflanzenschutzmittel
Fristen
Für die Genehmigung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.
Kosten
Die Genehmigung kostet Sie EUR 650,00 bis EUR 10.800.
Formulare
- Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Informationen zur Genehmigung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Anwendung an Befallsgegenständen zur Ausfuhr auf der Internetseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/03_Antragsteller/05_Genehmigungsverfahren/Befallsgegenstaende_Ausfuhr/Befallsgegenstaende_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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