Leistungen von A bis Z
Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe
Leistungsbeschreibung
Stand: 14.10.2024
Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde melden.
Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.
Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Verfahrensablauf
Die Meldung über Erwerb und Abgabe von sonstigen radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.
Die Mitteilung kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Assistenten zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.
Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- im Falle des Erwerbs umschlossener radioaktiver Stoffe: Strahlerzertifikat
- bei der Abgabe von genehmigungsbedürftigen sonstigen radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung: Empfangsbestätigung
- bei Abgabe als radioaktiver Abfall an die Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe: Antrag und Begleitschein sowie das Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
- Bescheinigung zur Dichtheit und Kontaminationsfreiheit der Umhüllung
Fristen
Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.
Kosten
keine
Formulare
- Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
keiner
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine und weiterführende Information auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt
https://www.lfu.bayern.de/strahlung/index.htm
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe" finden Sie im BayernPortal.