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Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Prüfung der Eignung als Ausbilder/Ausbilderin
Leistungsbeschreibung
Stand: 04.01.2024
Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Schutz der jungen Auszubildenden darf die Ausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft nur durch fachlich und persönlich geeignete Ausbilder/Ausbilderinnen durchgeführt werden.
Die Prüfung der Eignung erfolgt durch die zuständige Regierung.
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Persönliche Eignung: Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Fachliche Eignung:
- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch:
- Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) oder
- Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft
- Nachweis der beruflichen Eignung durch:
- Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft oder
- Abschluss einer Fachakademie/Technikerschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder
- Abschluss einer Universität/Hochschule (einschlägig) mit Berufserfahrung im Arbeitsbereich Hauswirtschaft
- Behindertenspezifische Qualifikation
- Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch:
Verfahrensablauf
Interessierte Personen werden gebeten, sich im Vorfeld entweder mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.
Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Erforderliche Unterlagen
- Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.
Fristen
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- Ausbilder-Eignungsverordnung
- § 4 Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (ZustVBLH)
- § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 5 Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV)
- Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Verwandte Themen
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Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Ausbilder-Information - Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/ zum Hauswirtschafter
https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/berufsbildung/dateien/hw_ausbilderinfo.pdf
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal).
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