Leistungen von A bis Z
Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung der Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“
Leistungsbeschreibung
Stand: 18.07.2024
Wenn Sie auf die Rechte aus der Bestellung als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r verzichtet haben, können Sie beantragen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterführen zu dürfen.
Wer wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung als Steuerberater/-in bzw. Steuerbevollmächtigte/-r verzichtet, kann beantragen, die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) weiterführen zu dürfen.
Durch die Erlaubnis soll eine Anerkennung des beruflichen Wirkens in der Vergangenheit zum Ausdruck kommen. Dem Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater/-in oder Steuerbevollmächtigte/-r muss daher eine mindestens 10-jährige Berufstätigkeit als Steuerberater/-in oder Steuerbevollmächtigte/-r vorausgegangen sein.
Voraussetzungen
Die Erteilung der Erlaubnis kommt nur bei Verzicht wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen in Betracht.
Von einem hohen Alter ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen.
Unter dem Begriff „gesundheitliche Gründe“ fallen alle erstzunehmenden Beeinträchtigungen der Gesundheit, die ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Berufsleben aus der Sicht des Betroffenen als vernünftig erscheinen lassen. Zum Nachweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Hohes Alter oder Gesundheitsgründe müssen jeweils die Ursache des Verzichts auf die Bestellung als Steuerberater/-in oder Steuerbevollmächtigte/-r sein. Wer auf die Bestellung verzichtet, um dem Erlöschen der Bestellung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 StBerG oder gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 StBerG oder dem Widerruf der Bestellung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 StBerG zuvorzukommen, der kann Alters- oder Gesundheitsgründe nicht für sich in Anspruch nehmen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Weiterführung der Berufsbezeichnung wird auf Antrag des Steuerberaters/der Steuerberaterin bzw. des/der Steuerbevollmächtigten erteilt.
Der Antrag kann mit der Erklärung über den Verzicht auf die Bestellung verbunden werden.
Fristen
keineKosten
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Klage vor dem Finanzgericht
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).
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