Leistungen von A bis Z
Berufsregister für Steuerberater/Steuerberaterinnen; Beantragung der Eintragung
Leistungsbeschreibung
Stand: 18.07.2024
Wenn Sie unbeschränkt steuerberatend tätig sein wollen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch die Eintragung im Berufsregister für Steuerberaterinnen und Steuerberater.
Eine Eintragung in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
Wenn Sie als Steuerberaterin, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird, sind einzutragen:
- Name, Vorname,
- Geburtstag, Geburtsort
- Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung
- Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 1 - 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
- sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Name und Anschrift der/des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Absatz 2 Nummer 5 StBerG
- Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG und, sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen der Vertreterin/des Vertreters
Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Voraussetzungen
Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Erforderliche Unterlagen
- Sofern sie der Steuerberaterkammer noch nicht vorliegen:
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
- ggf. Urkunden über akademische Grade
- ggf. Nachweis über Berufsbezeichnung, Fachberaterbezeichnung, Zusatz zur Berufsbezeichnung
Urkunden sind in beglaubigter Abschrift/Kopie vorzulegen, sofern sie der zuständigen Steuerberaterkammer noch nicht vorliegen oder Ihre Angaben anhand an anderer Stelle eingeholter Informationen nicht zu verifizieren sind. Gegebenenfalls wird die zuständige Kammer Sie deshalb nach Einreichung des Antrags auffordern, beglaubigte Abschriften nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) postalisch zu übersenden. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.
Fristen
keine
Kosten
Die Übermittlung des Erfassungsbogens ist gebührenfrei.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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