Leistungen von A bis Z
Nothilfe; Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ersatz von Sachschäden
Leistungsbeschreibung
Stand: 13.09.2023
Wenn Sie in einer gefährlichen Situation geholfen haben, können Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall und den Ersatz von Sachschäden beantragen.
Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) spricht hier von "Hilfeleistenden".
Wenn Sie persönlich anderen Personen im Notfall Hilfe leisten und dabei einen Unfall erleiden, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Auch Sachschäden, die bei der Hilfeleistung entstehen, werden erstattet, wie zum Beispiel ein Brillenschaden. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.
In einigen Bundesländern erhalten Nothelfer eine Ersthelferkarte von der Feuerwehr, der Polizei oder den Seelsorgern am Unfallort. Dies kann gegebenenfalls bei der Klärung Ihres Anspruchs helfen.
Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen.
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.
Unfälle im Rahmen der beruflichen oder anderweitigen organisierten Tätigkeit, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder Polizei, fallen nicht unter die hier beschriebenen Leistungen.
Sie können zusätzlich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Zuständig sind die Landesversorgungsbehörden.
Voraussetzungen
Sie haben:
- eine Person, die eine Straftat begeht oder begangen hat, verfolgt beziehungsweise festgenommen oder
- sich zum Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich eingesetzt oder
- bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet oder
- eine andere Person aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für ihre Gesundheit gerettet oder
- wurden von einer öffentlichrechtlichen Institution wie etwa Polizei oder Feuerwehr zu einer Unterstützungshandlung herangezogen
und haben dabei:
- einen Gesundheitsschaden oder
- einen Sachschaden erlitten.
Verfahrensablauf
Sie können die Leistungen für Hilfeleistende online oder per Post beantragen.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Bearbeitungsdauer
Sie erhalten unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang und der Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen. (1 bis 2 Wochen)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)
- gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und Ähnliches
- Unterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiter
- Nachweise oder Rechnungen über entstandene Sachschäden
- Gegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Informationen zu den Leistungen für Hilfeleistende auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_personen/ehrenamtler/hilfeleistende/index.jsp
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Nothilfe; Beantragung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Ersatz von Sachschäden" finden Sie im BayernPortal.