Leistungen von A bis Z

Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Leistungsbeschreibung

Stand: 01.10.2024

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Voraussetzungen

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

Fristen

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Kosten

keine

Verwandte Lebenslagen

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).