Leistungen von A bis Z
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; Beantragung einer Härtefallhilfe zum Ausgleich der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen
Leistungsbeschreibung
Stand: 30.08.2024
Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern können infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen im Rahmen der Härtefallhilfe finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beantragen.
Zweck
Als Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds gewährt der Freistaat Bayern den Trägern der freien Jugendhilfe einmalig eine Billigkeitsleistung zum Ausgleich der aufgrund der Energiekrise in Deutschland entstandenen oder innerhalb des Hilfezeitraums noch entstehenden höheren Kosten.
Gegenstand
Die Bayerische Staatsregierung hat einen Bayerischen Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in den Hilfen zur Erziehung (BhfHzE) zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigte sind:
- Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (gemäß § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII),
- Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs), gemäß § 32 SGB VIII) und
- Erziehungsberatungsstellen in staatlicher Personalkostenförderung,
jeweils mit Sitz im Freistaat Bayern.
Ausgeschlossen sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.
Zuwendungsfähige Kosten
Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung nach Maßgabe der „Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen“, soweit sie nicht durch anderweitige Finanzhilfen abgedeckt werden kann.
Art und Höhe
Stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 300 EUR pro betriebserlaubtem Platz.
Teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 180 EUR pro betriebserlaubtem Platz.
Erziehungsberatungsstellen erhalten eine einmalige Pauschale in Höhe von 5.000 EUR je staatlich geförderter Beratungsstelle.
Die Höhe der pauschalierten Hilfeleistung steht unter dem Vorbehalt späterer Nachprüfung und ggf. Rückforderung.
Voraussetzungen
Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass
- der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung bzw. des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist bzw. das Angebot bzw. der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben bzw. sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- bzw. Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
- diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- bzw. Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
- diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
- der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgabe nicht vermeiden konnten.
Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. Stehen die Energie- bzw. Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.
Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einreichen. Die Bezirksregierungen sind für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung zuständig.
Bearbeitungsdauer
keine Angabe möglich
Hinweise
Nicht antragsberechtigt sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.
Fristen
Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Kosten
keine
Formulare
- Antrag auf Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern (Bayerischer Härtefallfonds - BhfHzE) infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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