Leistungen von A bis Z
Fluglärm; Einreichung einer Beschwerde
Leistungsbeschreibung
Stand: 20.08.2024
Bei den Luftämtern ist die Position des Fluglärmschutzbeauftragten eingerichtet, um sich der Lärmprobleme der Bürger anzunehmen.
Im Jahr 1974 wurde nach einem Beschluss des Landtags auf Grundlage der §§ 29 Abs.1 und 29b Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) bei den Luftämtern Nord- und Südbayern jeweils ein Fluglärmschutzbeauftragter (FLSB) eingesetzt. Die Fluglärmschutzbeauftragten sind Kontaktpersonen und Vermittler zwischen der vom Fluglärm betroffenen Bevölkerung, den Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften sowie den Luftfahrtbehörden und den Flugsicherungsorganisationen.
Die Fluglärmschutzbeauftragten haben im Rahmen der Aufgaben, für die die Luftfahrtbehörden im Vollzug zuständig sind, bei allen Maßnahmen mitzuwirken oder diese zu veranlassen, die notwendig und zweckmäßig sind, um bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen.
Insbesondere erfüllen die Fluglärmschutzbeauftragten folgende Aufgaben:
- Entgegennahme, Untersuchung und Beantwortung von allgemeinen Beschwerden und Anfragen zum Thema Fluglärm. Hierzu bewertet der FLSB die Anfrage/Beschwerde und beantwortet sie in angemessener Frist.
- Fällt die Anfrage/Beschwerde auch in die Zuständigkeit einer anderen Stelle, bezieht der Fluglärmschutzbeauftragte – soweit es der Datenschutz zulässt – die zuständige andere Stelle und bei Bedarf auch die Genehmigungsbehörde, die Luftverkehrs- und Flughafengesellschaften und/oder die Flugsicherungsorganisation ein.
- Kann eine Anfrage/Beschwerde auf diesem Weg nicht umfassend beantwortet werden, teilt der FLSB dem Petenten ergänzend die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
- Ist dem Fluglärmschutzbeauftragten aus eigener Kenntnis keine Antwort möglich und liegt eine schriftliche datenschutzrechtliche Zustimmung des Petenten vor, übermittelt er die Anfragen/Beschwerden an die zuständige Stelle und informiert den Petenten darüber. Andernfalls teilt der Fluglärmschutzbeauftragte dem Petenten die fachlich zuständige Stelle mit Kontaktdaten mit.
Die Fluglärmschutzbeauftragten sind wie folgt erreichbar:
- Luftamt Nordbayern (verantwortlich für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken)
- Luftamt Südbayern (verantwortlich für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben)
Um möglichst wirkungsvoll auf Lärmereignisse reagieren zu können, benötigt der Fluglärmschutzbeauftragte möglichst exakte Angaben über das Lärmereignis (Datum, Uhrzeit, Ort, Beschreibung des Luftfahrzeuges wenn möglich mit Kennzeichen, Angaben über den Flugverlauf).
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Fluglärm - Flughafen Nürnberg
https://www.airport-nuernberg.de/de/fluglaerm - Lärmschutz - Flughafen München
https://www.munich-airport.de/larmschutz-87229 - Lärmschutz - Flughafen Memmingen/Allgäu
https://www.memmingen-airport.de/unternehmen-business/verantwortung/laermmanagement/ - Lärmschutz - Flughafen Salzburg
https://www.salzburg-airport.com/unternehmen-airport/umwelt - Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
http://www.baf.bund.de/ - DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
http://www.dfs.de/ - Luftfahrtamt der Bundeswehr
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/organisation-/das-luftfahrtamt-der-bundeswehr
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
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