Leistungen von A bis Z

Weinrecht; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Stand: 24.09.2024

Bei Erzeugnissen des Weinrechts, die vorgeschriebene Mindest- oder Höchstwerte oder Bezeichnungsvorgaben nicht einhalten, kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Bei Weinerzeugnissen wie (schlichtem) Wein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Likörwein, Perlwein und Sekt müssen gewisse analytische Mindestwerte (z. B. Gesamtalkoholgehalt) oder Höchstwerte (z. B. gesamte schweflige Säure) eingehalten werden. In der Praxis kann es vorkommen, dass diese Werte nicht erreicht oder überschritten werden. Auch bei der Bezeichnung oder der kellerwirtschaftlichen Behandlung können Fehler oder Abweichungen entstehen, die in Ausnahmefällen sanktioniert (zugelassen) werden können.

Zuständige Behörden:

a) Regierung von Unterfranken für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV in Verfahren nach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 WeinG (= Qualitätsprüfung für Weine)

b) alle Regierungen für Ausnahmegenehmigungen nach § 2 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, und kein Fall von a) vorliegt

Voraussetzungen

Die Abweichung von den geltenden Vorschriften muss geringfügig und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gesundheitlich unbedenklich sein. Außerdem muss eine besondere unbillige Härte vorliegen.

Verfahrensablauf

Es ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung zu stellen.

Hinweise

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann zusammen mit Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer gestellt und verbeschieden werden.

Fristen

keine

Kosten

Je nach betroffener Weinmenge und Schwere der Abweichung von 25 bis 500 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Formulare

  • Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Anfechtungsklage

Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal).