Leistungen von A bis Z

Künstlersozialkasse; Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren

Leistungsbeschreibung

Stand: 29.08.2022

Wenn für Sie oder Ihr Unternehmen ein Insolvenzverfahren beginnt, meldet die Künstlersozialkasse eigene offene Forderungen an.

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Insolvenzgläubigerin. Sie meldet im Fall Ihrer Insolvenz Forderungen bei Ihrer Insolvenzverwalterin oder Ihrem Insolvenzverwalter an. Bei den Forderungen der KSK handelt es sich insbesondere um

  • Beiträge oder Künstlersozialabgaben,
  • Säumniszuschläge,
  • Mahngebühren und
  • Zinsen, die von Ihnen nicht gezahlt wurden.

Sobald das Insolvenzverfahren läuft, stellt die KSK ihre Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Wenn Sie nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind, bleibt Ihre Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Pflichten aus der Versicherung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge an die KSK für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, dürfen nur in Absprache mit der KSK und aus unpfändbaren Vermögen geleistet werden.

Wenn Sie Ihr abgabepflichtiges Unternehmen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortführen, bleibt Ihre Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bestehen. Sie müssen weiterhin Ihre Abgabepflichten erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialabgabe an die KSK für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung. Zahlungen für Forderungen, die den Insolvenzzeitraum betreffen, darf die KSK nicht mehr annehmen.

Voraussetzungen

  • Es wurde ein Insolvenzverfahren beim Insolvenz- oder Amtsgericht eröffnet.
  • Sie sind mit Zahlungen an die KSK im Rückstand oder die KSK hat Forderungen für den Insolvenzzeitraum gegen Sie.

Verfahrensablauf

Sie müssen nicht handeln, da die KSK das Verfahren einleitet.

Die KSK meldet eigene Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an:

  • Die KSK gibt den Grund und den Betrag der Forderung an.
  • Die KSK fügt die Bescheide bei, aus denen sich die Forderung ergibt.
  • In einem Prüfungstermin prüft der Insolvenzverwalter alle Forderungen. Die KSK überwacht, ob ihre Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen wird.
  • Die KSK kann die Höhe der Forderung nachträglich korrigieren.

Bearbeitungsdauer

  • abhängig vom Arbeitsaufkommen, in der Regel 2 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Fristen

Bitte teilen Sie der KSK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich mit.

Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.

Rechtsbehelf

 Ein Rechtsbehelf ist nicht möglich.


Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).