Leistungen von A bis Z
Pflegefachfrau/Pflegefachmann; Beantragung einer Ausbildungsverkürzung
Leistungsbeschreibung
Stand: 10.07.2024
Die zuständige Regierung kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Ausbildungsdauer zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen (vgl. § 12 Abs. 1 PflBG).
Nach § 12 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) sind Ausbildungen, welche die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, auf Antrag auf ein Drittel der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PflBG anzurechnen.
Voraussetzungen
Durch die verkürzte Pflegeausbildung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden.Verfahrensablauf
Der Antrag kann formlos schriftlich (postalisch oder per Mail) bei der zuständigen Regierung gestellt werden.Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis (Abschluss-, Jahres-, Zwischenzeugnis)
Nachweis über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen und/ oder Ausbildungsteile
Hinweise
Über die Aufnahme an die Pflegeschule wird gesondert von der Schulleitung entschieden, daher muss mit dieser vorab ein Gespräch geführt werden.Fristen
keineKosten
Entscheidungsgebühr: ab 5,00 EURRechtsgrundlagen
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Weiterführende Links
- Generalistische Pflegeausbildung
Weitere Information rund um die generalistische Pflegeausbildung
https://www.stmgp.bayern.de/pflege/generalistische-pflegeausbildung/
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
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