Aufgaben und Dienstleistungen

Sühneversuch; Beantragung

Leistungsbeschreibung

Stand: 11.07.2024

Sie können bei der Gemeinde ein Sühneversuch beantragen.

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z. B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a Strafgesetzbuch vorliegt.

Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Verfahrensablauf

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an.

Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang).

Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin.

Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt.

Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Kosten

Für die Durchführung des Sühneversuchs wird eine Gebühr nach dem Kostengesetz erhoben.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal).

Ansprechpartner in der VG Kasendorf

Norbert Groß

Telefon:09228/9996-0
E-Mail:gross@kasendorf.de
tätig für:Verwaltungsgemeinschaft Kasendorf

Werner Hofmann

Telefon:09228/9996-50
E-Mail:werner_hofmann@kasendorf.de
Raum:14
tätig für:Wasser / Kanal / Zweckverbände

Anita Kanis

Telefon:09228/9996-30
E-Mail:kanis@kasendorf.de
Raum:19
tätig für:StandesamtEinwohnermeldeamtPassamt

Birgit Pichl

Telefon:09228/9996-40
E-Mail:pichl@kasendorf.de
Raum:15
tätig für:Kasse

Herbert Schmidt

Telefon:09228/9996-60
E-Mail:schmidt@kasendorf.de
tätig für:Kämmerei

Antonia Schramm

Telefon:09228/9996-0
E-Mail:schramm@kasendorf.de
tätig für:RentenangelegenheitenHauptverwaltungBauamtGewerbesteuer

Silke Strobel

Telefon:09228/9996-18
E-Mail:strobel@kasendorf.de
tätig für:ÖffentlichkeitsarbeitBürgerbüroFremdenverkehrTouristik

Christopher Weggel

Telefon:09228/9996-20
E-Mail:weggel@kasendorf.de
tätig für:OrdnungsamtPassamtBauamtEinwohnermeldeamt